KOSTEN

Was kostet gute Beratung?

Meine Beratung ist etwas wert für Sie. Das liegt daran, dass ich nur Mandate annehme, bei denen ich mir zutraue, etwas bewegen zu können. Darum ist es die Regel, dass Mandanten meine Rechnungen sogar gerne bezahlen. Wichtig für eine gute Beziehung zwischen mir als Anwalt und Ihnen als Mandant ist aber immer, dass wir von Anfang an offen übers Geld reden und klare Absprachen treffen.

Hierbei gibt es diverse Möglichkeiten:

Kosten für Erstgespräche auf Honorarbasis.

Wenn Sie sich und Ihr Anliegen bei mir vorstellen wollen, dann nehme ich mir gerne Zeit für Sie. In der Regel etwa eine Stunde oder auch etwas länger. Im Gespräch finden wir zusammen heraus, was wir geneinsam erreichen könnten.

Dieses „Erstgespräch“ darf nach dem Gesetz nicht mehr als 190 Euro (netto) kosten. Die genaue Höhe ihrer Kosten besprechen wir gern gemeinsam.

 Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung.

Sollten Sie Inhaber oder Inhaberin einer Rechtsschutzversicherung sein, prüfe ich für Sie vorab, ob Ihre Versicherung die Kosten einer anwaltlichen Beratung / Vertretung übernimmt. Grundsätzlich erfolgt hierbei dann die Abrechnung direkt mit Ihrer Versicherung. (Ausnahmen: Wenn Sie mit Ihrer Versicherung einen Selbstbehalt oder eine besondere Regelung vereinbart haben, oder die Versicherung die Kostenübernahme ganz oder in Teilen ablehnt.)

Kosten für Mandate auf Honorarbasis.

Sobald wir wissen, was ich für Sie tun soll und der Umfang abgeschätzt werden kann, dokumentieren wir das Mandat schriftlich. Darin vereinbaren wir in der Regel auch mein Honorar.

Ich bin kein Freund von Stundenhonoraren, denn Sie können nicht wirklch abschätzen, wie lange ich tatsächlich an Ihrer Sache arbeite und am Ende bleibt vielleicht ein gewisser „Nachgeschmack“, ich hätte extra langsam gearbeitet oder zu viele Stunden aufgeschrieben. Das ist nicht in meinem und sicherlich erst recht nicht in Ihrem Interesse.

Und gelegentlich, wenn auch selten, befinde ich mich bei einem Mandat erstmal auf dem Holzweg. Dann kann es ja aber letztlich auch nicht angehen, dass Sie meinen Irrtum bezahlen.

Vergütung auf Basis des Rechtanwaltsvergütungsgesetz.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) weist die gesetzlichen Gebühren aus, die ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit verlangen kann. Dabei werden verschiedene Tätigkeiten des Rechtsanwalts unterschiedlich bewertet, und die Gebühr für die Leistung des Rechtsanwalts bemisst sich grundsätzlich an der Höhe des zugrunde liegenden Gegenstandswertes.

Dieses Regelwerk wird häufig und vor allem bei gerichtlichen Streitigkeiten die Grundlage für meine Mandate sein, und das ist auch in der Regel ganz gut so, denn es schafft vor allem Transparenz und somit Klarheit in der Abrechnung meiner Leistungen.

Leider lässt das RVG jedoch unberücksichtigt, ob ein Rechtsanwalt sehr viel oder sehr wenig Arbeit mit einer Streitsache hat. Dadurch ist die Abrechnung des Mandates ausschließlich auf Basis des RVG unter Umständen nicht immer sinnvoll.

PKH

Grundsätzlich muss niemand auf die Durchsetzung seiner Rechte verzichten, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies nicht zu lassen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die sog. Prozesskostenhilfe zu beantragen. Im Falle der Bewilligung einer Prozesskostenhilfe werden Ihre Anwalts- und Gerichtskosten zum Teil oder sogar ganz durch die Staatskasse getragen.

Ausschlaggebend für eine Bewilligung ist die Höhe Ihres Einkommens - und zwar für jeden Einzelfall. Einzelheiten zu Ihren Möglichkeiten bezüglich Prozesskostenhilfe erkläre ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

Soforthilfe-Garantie:

Erste Sofortmaßnahmen leite ich immer umgehend nach jedem Gespräch in die Wege!

Rufen Sie mich einfach an:
Tel. 07176-45 31 655

 

oder schicken Sie eine eMail:
mail@kanzlei-friedrichs.de

Weiterführende Informationen:          » Beratungsablauf